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Eigentümerwechsel

Bei einem Eigentümerwechsel pflegen Sie zwei Eigentumsverhältnisse an derselben Einheit — das alte mit Endedatum, das neue mit Beginndatum. Abrechnung360 erzeugt dann automatisch zwei Einzelabrechnungen für diese Einheit, jede anteilig für ihren Zeitraum.

  • Notarvertrag
  • Altes Verhältnis: Ende-Datum
  • Neues Verhältnis: Beginn-Datum
  • Hausgeld anteilig
  • 2 PDFs in der Jahresabrechnung

Der Eigentümer­wechsel wird wirksam, wenn das Eigentum übergeht — typischerweise mit Kaufvertrag und Lasten­wechsel-Datum. In der WEG-Praxis hat sich das Monatsersten-Prinzip durchgesetzt: Wer am 1. eines Monats Eigentümer ist, trägt das Hausgeld dieses Monats.

SituationWechseldatum
Notarvertrag 15.03., Lastenwechsel 01.04.01.04. ist Beginn des neuen Verhältnisses
Übergang zum QuartalsendeLetzter Tag des Quartals als Ende, Folgetag als Beginn
Erbfall mit Eintrag im GrundbuchEintragungs­datum
  1. Einheit öffnen

    Objekt → Einheiten öffnen und die betreffende Einheit anklicken.

  2. Altes Verhältnis abschließen

    Im Schritt Eigentümer das bisherige Verhältnis öffnen und das Ende-Datum eintragen (z. B. 31.03.2026). Speichern.

  3. Neues Verhältnis anlegen

    Hinzufügen klicken, neuen Kontakt anlegen oder bestehenden auswählen, Beginn-Datum eintragen (z. B. 01.04.2026). Bei Eheleuten beide Kontakte am selben Verhältnis hinterlegen.

  4. Kontaktdaten prüfen

    Adresse, Anrede und Titel des Käufers vollständig pflegen — sie werden für das Anschreiben benötigt.

  5. Jahresabrechnung neu generieren

    Falls die Jahresabrechnung des laufenden Jahres bereits existiert: neu generieren. Sie wird automatisch in zwei Einzelabrechnungen je Einheit aufgeteilt.

  • Hausgeld wird je Eigentümer für seinen Anteil des Jahres berechnet.
  • Abrechnungs­spitze wird anteilig zugeordnet — der Käufer trägt nur die Kosten seines Anteils.
  • Rücklagen­anteil wird bei Übergabe rechnerisch berücksichtigt, der Verkäufer „nimmt” seinen anteilig nicht entnommenen Anteil nicht mit (das ist Sache des Notarvertrags, nicht der Verwaltung).
  • Zwei PDFs pro Einheit — eines für den Verkäufer (Anteil bis Ende-Datum), eines für den Käufer (Anteil ab Beginn-Datum), jeweils mit korrektem Adressblock.

Wenn nur ein Teil eines Bruchteils­eigentums (z. B. Eheleute) wechselt: beide am Verhältnis hinterlegt, Wechsel als neues Verhältnis mit beiden neuen Kontakten.

Das alte Verhältnis endet mit dem Sterbedatum. Das neue beginnt mit dem Tag der Eintragung im Grundbuch (oder dem juristisch dokumentierten Übergangs­datum). Anschreiben werden an die Erbengemeinschaft adressiert, sobald die Kontakte hinterlegt sind.

Die anteilige Übertragung der Erhaltungs­rücklage zwischen Verkäufer und Käufer regelt der Notarvertrag, nicht die WEG-Verwaltung. Aus Sicht der WEG bleibt die Rücklage als Gesamtbetrag bestehen — der Eigentümer­wechsel ist nur ein Wechsel der Person, nicht eine Auszahlung.

  • Ende- und Beginn-Datum schließen sich lückenlos an? Lücken bedeuten „Eigentümer fehlt”-Warnung.
  • Kontaktdaten des Käufers komplett? Adresse, Anrede, ggf. Titel — sonst kann das Anschreiben nicht generiert werden.
  • Jahresabrechnung neu generiert? Wechsel wirken erst nach erneuter Generierung — siehe Abrechnungs­warnungen.
  • Hausgeld-Festsetzung beim Käufer geprüft? Manuell überschriebene Werte gelten weiter, auch über den Wechsel hinweg — bei Bedarf zurücksetzen.

Eigentümer und Eigentumsverhältnisse — die Grundlagen zur zeitlichen Zuordnung.
Jahresabrechnung erstellen — nach dem Wechsel neu generieren.