Eigentümerwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel pflegen Sie zwei Eigentumsverhältnisse an derselben Einheit — das alte mit Endedatum, das neue mit Beginndatum. Abrechnung360 erzeugt dann automatisch zwei Einzelabrechnungen für diese Einheit, jede anteilig für ihren Zeitraum.
- Notarvertrag
- Altes Verhältnis: Ende-Datum
- Neues Verhältnis: Beginn-Datum
- Hausgeld anteilig
- 2 PDFs in der Jahresabrechnung
Wann ein Wechsel?
Abschnitt betitelt „Wann ein Wechsel?“Der Eigentümerwechsel wird wirksam, wenn das Eigentum übergeht — typischerweise mit Kaufvertrag und Lastenwechsel-Datum. In der WEG-Praxis hat sich das Monatsersten-Prinzip durchgesetzt: Wer am 1. eines Monats Eigentümer ist, trägt das Hausgeld dieses Monats.
| Situation | Wechseldatum |
|---|---|
| Notarvertrag 15.03., Lastenwechsel 01.04. | 01.04. ist Beginn des neuen Verhältnisses |
| Übergang zum Quartalsende | Letzter Tag des Quartals als Ende, Folgetag als Beginn |
| Erbfall mit Eintrag im Grundbuch | Eintragungsdatum |
Vorgehen
Abschnitt betitelt „Vorgehen“-
Einheit öffnen
Objekt → Einheiten öffnen und die betreffende Einheit anklicken.
-
Altes Verhältnis abschließen
Im Schritt Eigentümer das bisherige Verhältnis öffnen und das Ende-Datum eintragen (z. B.
31.03.2026). Speichern. -
Neues Verhältnis anlegen
Hinzufügen klicken, neuen Kontakt anlegen oder bestehenden auswählen, Beginn-Datum eintragen (z. B.
01.04.2026). Bei Eheleuten beide Kontakte am selben Verhältnis hinterlegen. -
Kontaktdaten prüfen
Adresse, Anrede und Titel des Käufers vollständig pflegen — sie werden für das Anschreiben benötigt.
-
Jahresabrechnung neu generieren
Falls die Jahresabrechnung des laufenden Jahres bereits existiert: neu generieren. Sie wird automatisch in zwei Einzelabrechnungen je Einheit aufgeteilt.
Was die Abrechnung automatisch tut
Abschnitt betitelt „Was die Abrechnung automatisch tut“- Hausgeld wird je Eigentümer für seinen Anteil des Jahres berechnet.
- Abrechnungsspitze wird anteilig zugeordnet — der Käufer trägt nur die Kosten seines Anteils.
- Rücklagenanteil wird bei Übergabe rechnerisch berücksichtigt, der Verkäufer „nimmt” seinen anteilig nicht entnommenen Anteil nicht mit (das ist Sache des Notarvertrags, nicht der Verwaltung).
- Zwei PDFs pro Einheit — eines für den Verkäufer (Anteil bis Ende-Datum), eines für den Käufer (Anteil ab Beginn-Datum), jeweils mit korrektem Adressblock.
Sonderfälle
Abschnitt betitelt „Sonderfälle“Co-Eigentümer ändert sich
Abschnitt betitelt „Co-Eigentümer ändert sich“Wenn nur ein Teil eines Bruchteilseigentums (z. B. Eheleute) wechselt: beide am Verhältnis hinterlegt, Wechsel als neues Verhältnis mit beiden neuen Kontakten.
Erbfall
Abschnitt betitelt „Erbfall“Das alte Verhältnis endet mit dem Sterbedatum. Das neue beginnt mit dem Tag der Eintragung im Grundbuch (oder dem juristisch dokumentierten Übergangsdatum). Anschreiben werden an die Erbengemeinschaft adressiert, sobald die Kontakte hinterlegt sind.
Kaufpreis-Anteil an Rücklage
Abschnitt betitelt „Kaufpreis-Anteil an Rücklage“Die anteilige Übertragung der Erhaltungsrücklage zwischen Verkäufer und Käufer regelt der Notarvertrag, nicht die WEG-Verwaltung. Aus Sicht der WEG bleibt die Rücklage als Gesamtbetrag bestehen — der Eigentümerwechsel ist nur ein Wechsel der Person, nicht eine Auszahlung.
Prüfpunkte
Abschnitt betitelt „Prüfpunkte“- Ende- und Beginn-Datum schließen sich lückenlos an? Lücken bedeuten „Eigentümer fehlt”-Warnung.
- Kontaktdaten des Käufers komplett? Adresse, Anrede, ggf. Titel — sonst kann das Anschreiben nicht generiert werden.
- Jahresabrechnung neu generiert? Wechsel wirken erst nach erneuter Generierung — siehe Abrechnungswarnungen.
- Hausgeld-Festsetzung beim Käufer geprüft? Manuell überschriebene Werte gelten weiter, auch über den Wechsel hinweg — bei Bedarf zurücksetzen.
Weiter geht’s
Abschnitt betitelt „Weiter geht’s“→ Eigentümer und Eigentumsverhältnisse — die Grundlagen zur zeitlichen Zuordnung.
→ Jahresabrechnung erstellen — nach dem Wechsel neu generieren.