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Vorauszahlungen und Betriebskosten

In der Mietverwaltung zahlt der Mieter monatlich Nebenkosten­vorauszahlungen, die am Jahresende gegen die tatsächlichen umlagefähigen Betriebskosten verrechnet werden. Die Differenz ist die Nachzahlung oder das Guthaben.

  • Mietverhältnis
  • Vorauszahlung/Monat
  • Umlagefähige Kosten
  • Nachzahlung oder Guthaben

Kosten in der Mietverwaltung

Sie pflegen pro Mietverhältnis einen monatlichen Vorauszahlungs­betrag. Aus diesem rechnet Abrechnung360:

  • den Soll-Stand der Nebenkosten im Jahr (Monatsbetrag × Mietmonate)
  • den Vergleich mit den tatsächlich umgelegten Kosten
  • die resultierende Nachzahlung oder Gutschrift
  1. Mietobjekt öffnen

  2. Mietverhältnis aufrufen

    Tab Einheiten + Mieter → gewünschtes Mietverhältnis öffnen.

  3. Vorauszahlung erfassen

    Monatlichen Vorauszahlungs­betrag eintragen.

  4. Speichern

Betriebskosten kommen typischerweise über zwei Wege ins System:

  1. Bankbuchungen — Sie importieren die CAMT-Auszüge und buchen die Kosten auf das passende Konto. Siehe Transaktionen buchen.
  2. Einfache Kosten / Rechnungen — bei nicht-Bank-basierten Kosten (z. B. eigene Verwaltervergütung) tragen Sie sie direkt ein.

Wichtig: Jedes Kostenkonto hat im Mietverwaltungs-Kontext das Feld „umlagefähig”. Nur umlagefähige Kosten erscheinen in der Betriebskosten­abrechnung.

Die Betriebskosten­verordnung (BetrKV §2) listet zulässige Positionen:

  • Grundsteuer, Wasser und Abwasser
  • Heizkosten und Warmwasser
  • Müllabfuhr, Straßenreinigung
  • Hausreinigung, Gartenpflege
  • Beleuchtung, Schornsteinfeger
  • Versicherung Gebäude, Haftpflicht
  • Hauswart
  • Aufzug, Antenne, Waschküche
  • Sonstige (laut Mietvertrag explizit benannt)

Nicht umlagefähig: Reparaturen, Verwaltergebühr (i. d. R.), Instandhaltungs­rücklagen.

  • Alle Vorauszahlungen gepflegt?
  • Alle Bankauszüge importiert und gebucht?
  • Umlagefähigkeit pro Konto korrekt gesetzt?
  • Abgrenzungen für jahresübergreifende Rechnungen? Siehe Abgrenzung.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a) — wenn die Mieter steuerliche Vorteile geltend machen sollen? Siehe §35a.

Betriebskosten­abrechnung erstellen