Eigentümerwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel pflegen Sie zwei Eigentumsverhältnisse an derselben Einheit — das alte mit Endedatum, das neue mit Beginndatum. Die WEG-Jahresabrechnung bleibt nach § 28 WEG aber einheitenbezogen: Sie wird für die Wohnung erstellt und nicht als getrennte Jahresabrechnung für Verkäufer und Käufer.
- Notarvertrag
- Altes Verhältnis: Ende-Datum
- Neues Verhältnis: Beginn-Datum
- Maßgeblichen Eigentümer prüfen
- Eine WEG-Abrechnung je Einheit
Wann ein Wechsel?
Abschnitt betitelt „Wann ein Wechsel?“Der Eigentümerwechsel wird in der Verwaltung mit dem für Ihre Unterlagen maßgeblichen Datum gepflegt, häufig dem vereinbarten Lasten- und Nutzenwechsel. Die Aufteilung laufender Kosten zwischen Verkäufer und Käufer ist regelmäßig Sache des Kaufvertrags bzw. der Vertragsparteien.
| Situation | Wechseldatum |
|---|---|
| Notarvertrag 15.03., Lastenwechsel 01.04. | 01.04. ist Beginn des neuen Verhältnisses |
| Übergang zum Quartalsende | Letzter Tag des Quartals als Ende, Folgetag als Beginn |
| Erbfall mit Eintrag im Grundbuch | Eintragungsdatum |
Vorgehen
Abschnitt betitelt „Vorgehen“-
Einheit öffnen
Objekt → Einheiten öffnen und die betreffende Einheit anklicken.
-
Altes Verhältnis abschließen
Im Schritt Eigentümer das bisherige Verhältnis öffnen und das Ende-Datum eintragen (z. B.
31.03.2026). Speichern. -
Neues Verhältnis anlegen
Hinzufügen klicken, neuen Kontakt anlegen oder bestehenden auswählen, Beginn-Datum eintragen (z. B.
01.04.2026). Bei Eheleuten beide Kontakte am selben Verhältnis hinterlegen. -
Kontaktdaten prüfen
Adresse, Anrede und Titel des Käufers vollständig pflegen — sie werden für das Anschreiben benötigt.
-
Jahresabrechnung neu generieren
Falls die Jahresabrechnung des laufenden Jahres bereits existiert: neu generieren. Abrechnung360 erstellt die WEG-Abrechnung für den maßgeblichen Eigentümer der Einheit.
Was die Abrechnung tut
Abschnitt betitelt „Was die Abrechnung tut“- Einheitenbezug — die Jahresabrechnung wird für die Einheit erstellt, nicht personenbezogen für alte und neue Eigentümer getrennt.
- Maßgeblicher Eigentümer — Empfänger und Abrechnungsspitze richten sich standardmäßig nach dem Eigentümer am 31.12. des Abrechnungsjahres. Fand der Wechsel erst nach dem Jahresende, aber noch vor der Beschlussfassung statt, tragen Sie das Beschlussdatum ein.
- Kein interner Kaufvertragsausgleich — Abrechnung360 übernimmt nicht die Aufteilung zwischen Verkäufer und Käufer. Das ist aus Verwaltersicht regelmäßig nicht empfehlenswert und wird üblicherweise im Kaufvertrag geregelt.
- Rücklagenanteil — die Erhaltungsrücklage bleibt Vermögen der Gemeinschaft; ein etwaiger wirtschaftlicher Ausgleich zwischen Verkäufer und Käufer gehört nicht in die WEG-Jahresabrechnung.
Wer erhält die Abrechnung — das Beschlussdatum
Abschnitt betitelt „Wer erhält die Abrechnung — das Beschlussdatum“Bei einem Wechsel stellt sich die Frage, wer die Abrechnung erhält und die Abrechnungsspitze (Nachschuss oder Guthaben) trägt: der Verkäufer oder der Käufer. Abrechnung360 beantwortet sie über das Beschlussdatum der Eigentümerversammlung.
Der rechtliche Hintergrund
Abschnitt betitelt „Der rechtliche Hintergrund“Den Anspruch auf den Nachschuss bzw. das Guthaben aus der Abrechnungsspitze schuldet nach § 28 Abs. 2 WEG derjenige, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Eigentümer ist — nicht zwingend der Eigentümer am 31.12. (BGH, Urteil vom 02.12.2011, V ZR 113/11). Das ist nur dann relevant, wenn die Einheit zwischen dem Jahresende und der Eigentümerversammlung den Eigentümer gewechselt hat.
| Fall | Empfänger und Abrechnungsspitze |
|---|---|
| Kein Wechsel nach dem 31.12. | Eigentümer am 31.12. — kein Beschlussdatum nötig |
| Wechsel zwischen 31.12. und ETV | Eigentümer am Beschlussdatum — Beschlussdatum eintragen |
Beschlussdatum eintragen
Abschnitt betitelt „Beschlussdatum eintragen“-
WEG-Abrechnungen öffnen
Im Objekt die Registerkarte WEG-Abrechnungen wählen und das Abrechnungsjahr aktivieren.
-
Abrechnungsoptionen aufklappen
Über der Tabelle den Bereich Abrechnungsoptionen aufklappen.
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Datum setzen
Unter Beschlussdatum der Eigentümerversammlung das Datum der ETV eintragen (frühestens der
01.01.des Folgejahres). Leer lassen bedeutet: Eigentümer per31.12.. -
Neu generieren
Die Jahresabrechnung neu generieren, damit das Datum wirkt.
Was das Beschlussdatum steuert — und was nicht
Abschnitt betitelt „Was das Beschlussdatum steuert — und was nicht“| Position | Fällt auf |
|---|---|
| Empfänger des Anschreibens | Eigentümer am Beschlussdatum |
| Abrechnungsspitze (Nachschuss / Guthaben) | Eigentümer am Beschlussdatum |
| Laufende Hausgeld-Vorschüsse des Jahres | Eigentümer im Abrechnungsjahr — unverändert |
Nur die Abrechnungsspitze folgt dem Beschlussdatum. Die laufenden Hausgeld-Vorschüsse bleiben bei dem Eigentümer, der sie im Abrechnungsjahr nach dem Monatsersten-Prinzip geschuldet hat — ein späterer Beschluss verschiebt keine bereits fällig gewesenen Vorschüsse.
Sonderfälle
Abschnitt betitelt „Sonderfälle“Co-Eigentümer ändert sich
Abschnitt betitelt „Co-Eigentümer ändert sich“Wenn nur ein Teil eines Bruchteilseigentums (z. B. Eheleute) wechselt: beide am Verhältnis hinterlegt, Wechsel als neues Verhältnis mit beiden neuen Kontakten.
Erbfall
Abschnitt betitelt „Erbfall“Das alte Verhältnis endet mit dem Sterbedatum. Das neue beginnt mit dem Tag der Eintragung im Grundbuch (oder dem juristisch dokumentierten Übergangsdatum). Anschreiben werden an die Erbengemeinschaft adressiert, sobald die Kontakte hinterlegt sind.
Kaufpreis-Anteil an Rücklage
Abschnitt betitelt „Kaufpreis-Anteil an Rücklage“Die anteilige Übertragung der Erhaltungsrücklage zwischen Verkäufer und Käufer regelt der Notarvertrag, nicht die WEG-Verwaltung. Aus Sicht der WEG bleibt die Rücklage als Gesamtbetrag bestehen — der Eigentümerwechsel ist nur ein Wechsel der Person, nicht eine Auszahlung.
Weitere Erläuterung: FAQ Eigentümerwechsel.
Prüfpunkte
Abschnitt betitelt „Prüfpunkte“- Ende- und Beginn-Datum schließen sich lückenlos an? Lücken bedeuten „Eigentümer fehlt“-Warnung.
- Kontaktdaten des Käufers komplett? Adresse, Anrede, ggf. Titel — sonst kann das Anschreiben nicht generiert werden.
- Wechsel erst nach dem 31.12.? Dann das Beschlussdatum eintragen, damit Empfänger und Abrechnungsspitze beim richtigen Eigentümer landen.
- Jahresabrechnung neu generiert? Änderungen wirken erst nach erneuter Generierung — siehe Abrechnungswarnungen.
- Hausgeld-Festsetzung beim Käufer geprüft? Manuell überschriebene Werte gelten weiter, auch über den Wechsel hinweg — bei Bedarf zurücksetzen.
Nächster Schritt
Abschnitt betitelt „Nächster Schritt“→ Eigentümer und Eigentumsverhältnisse — die Grundlagen zur zeitlichen Zuordnung.
→ Jahresabrechnung erstellen — nach dem Wechsel neu generieren.